Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten grundsätzlich für sämtliche Rechtsgeschäfte mit Unternehmern, sofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbaren. Sollten diese AGB ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern zugrunde gelegt werden, gelten sie nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen für Verbraucher den Bestimmungen der AGB entgegenstehen. Einkaufsbedingungen des Kunden kommen nur dann zur Anwendung, wenn sie im einzelnen Geschäftsfall von Kolarik & Leeb (im Folgenden kurz K&L) schriftlich anerkannt wurden. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Fall Anerkennung.
Hat der Kunde mit K&L darüber hinausgehende schriftliche Verträge abgeschlossen (z.B. Getränkebezugsverträge), so wird ausdrücklich vereinbart, dass diese AGB nur soweit gelten, also sie nicht mit dem Vertragsinhalt in Widerspruch stehen.

2. Angebote, Zusagen
Angebote von K&L sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Angebote in schriftlicher Form abgegeben werden. Mündliche Angebote bzw. mündliche Zusagen von K&L Mitarbeitern sind nur dann wirksam, wenn sie von K&L schriftlich bestätigt werden.

3. Gebinde, Pfand
Gebinde wird nur leihweise gegen Leistung eines Pfandeinsatzes dem Kunden zur Verfügung gestellt, es bleibt im Eigentum des jeweiligen Produzenten und ist schnellstmöglich in einwandfreiem Zustand an K&L zu retournieren. Für schadhaftes Gebinde der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Bei Rückgabe von einwandfreiem Gebinde werden die Pfandsätze (siehe Preisliste) vergütet. Gebinde darf ausschließlich zum Zweck des Transports und der Lagerung der von K&L gekauften Ware verwendet werden. Leerflaschen sind sortiert in die dazugehörigen Lieferkisten vor Retourgabe einzuschlichten.
Der von K&L bekannt gegebene Mehrweggebindestand gilt ausdrücklich als anerkannt, sollte nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprochen werden.

4. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte bzw. übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von K&L. Zugriffe Dritter auf die Ware, insbesondere Pfändungen sind K&L unverzüglich zu melden und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
Bei Einstellung der Zahlungen oder Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden bzw. Abweisung eines Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, endet die Befugnis des Kunden, die im Eigentum von K&L stehende Ware zu veräußern.
Verkauft der Kunde die Waren nicht an Endverbraucher, tritt er schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung von Waren, die im Eigentum von K&L stehen, bis zur Erfüllung aller Ansprüche von K&L gegen ihn zahlungshalber an K&L ab, und verpflichtet sich, seinen Käufer spätestens bei Vertragsabschluss darüber zu informieren, und die Anmerkung der Abtretung in seinen Handelsbüchern zu veranlassen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, den Drittschuldner unverzüglich bekannt zu geben. K&L ist berechtigt, die Einziehung ihrer Forderungen beim Drittschuldner selbst vorzunehmen.

5. Bestellungen

Bestellungen werden telefonisch sowie in schriftlicher bzw. elektronischer Form entgegengenommen. Spätestens mit seiner Bestellung anerkennt der Kunde die Gültigkeit dieser AGB.

6. Preise und Rabatte
Sämtliche Preisangaben verstehen sich exklusive aller Steuern und allfälligem Gebindepfand. Rabattangaben in Prozent beziehen sich jeweils auf Listenpreise exklusive aller Steuern und Gebindepfand.

7. Lieferungen und Zahlungsbedingungen
Zahlungen haben, wenn nicht anderes ausdrücklich vereinbart wird, bei Übernahme der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. K&L behält sich bei vereinbartem Zahlungsziel jedoch das Recht vor, die Lieferung nur gegen Barzahlung vorzunehmen, wenn durch den Kunden Forderungen nicht pünktlich bezahlt werden, Bankeinzüge nicht eingelöst werden, oder sich die Bonität des Kunden verschlechtert.
Bei Lieferung gegen Barzahlung ist die Rechnung gleichzeitig der Lieferschein.
K&L ist berechtigt, die Lieferung bei Unterbleiben der Barzahlung zu verweigern. K&L ist berechtigt, die Bezahlung Ihrer Forderungen durch den Kunden mittels Scheck zu verweigern, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Deckung des Schecks hat.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung oder Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten. Aufrechnung von Forderungen von K&L mit behaupteten Gegenforderungen des Kunden ist nicht gestattet, es sei denn die Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder von K&L schriftlich anerkannt.
K&L ist berechtigt, mit dem Kunden vereinbarte Rabatte einzubehalten und mit nicht bezahlten Forderungen gegen den Kunden aufzurechnen. K&L ist weiters berechtigt, Zahlungen durch den Kunden bzw. einbehaltene Rabatte zuerst offenen Mahnspesen, dann offenen Zinsen und sodann den offenen Kapitalsbeträgen, beginnend mit der jeweils ältesten Schuld anzurechnen.
K&L wird vereinbarte Liefertermine soweit als möglich einhalten. Aus einer Überschreitung angekündigter Liefertermine stehen dem Kunden weder Schadenersatz-, Gewährleistungs- noch sonstige Ansprüche zu, es sei denn, es wäre im Einzelfall ausnahmsweise ausdrücklich und in schriftlicher Form ein Fixgeschäft vereinbart worden. Betriebs- und Verkehrsstörungen und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten als höhere Gewalt und befreien K&L für die Dauer der Behinderung von der Lieferverpflichtung, ohne dass dem Kunden dadurch Ansprüche entstehen. Teillieferungen sind möglich und berechtigen K&L nach jeder Teillieferung zur Legung einer Teilrechnung.

8. Zahlungsverzug, Verzugszinsen und Mahnspesen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug ist K&L berechtigt, Verzugszinsen von 12% p.a. zu verrechnen. Die Verrechnung von geringeren Verzugszinsen - insbesondere als Entgegenkommen an den Kunden - begründet kein Abgehen von dem Anspruch auf die Verrechnung von 12% Verzugszinsen. Für Mahnungen werden von K&L für jede Mahnung € 7,80 an Mahnspesen verrechnet.

9. Teilzahlungen und Ratenzahlungen
Werden Teil- oder Ratenzahlungen mit dem Kunden vereinbart, tritt Terminverlust bei nicht termingerechter Bezahlung von auch nur einem Teil einer Rate ein, sodass sämtliche Forderungen einschließlich der vorgenannten Verzugszinsen zur sofortigen Bezahlung fällig werden. Bei der Vereinbarung von Teil- oder Ratenzahlungen erklärt der Kunde, unwiderruflich auf den Einwand der Verjährung der Forderungen zu verzichten.

10. Gewährleistung und Haftung
Der Kunde erhält bei der Lieferung einen Lieferschein, auf dem er den mängelfreien Erhalt der Lieferung schriftlich bestätigt. Sichtbare Mängel und Fehlbestände sind durch den Kunden bei Lieferung auf dem Lieferschein zu vermerken. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden war. K&L behält sich das Recht vor, einen berechtigten Gewährleistungsanspruch nach ihrer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit, außer für Personenschäden, ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen. Die Haftung von K&L ist der Höhe nach auf den Preis der Ware aus der Lieferung beschränkt. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.

11. Erfüllungsort, Geltendes Recht und Gerichtstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Kolarik & Leeb GmbH. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB aus welchem Grund auch immer ungültig oder unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Es gilt österreichisches Recht, ausschließlicher Gerichtstand ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien.

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